FAQ - Fragen und Antworten
Übersicht der Inhalte
Was ist eine barrierefreie Webseite?
Eine barrierefreie Webseite ist für alle Menschen zugänglich. Unabhängig von individuellen Fähigkeiten oder Behinderungen eines Einzelnen lässt sie sich von jedem Nutzer bedienen, lesen und hören. Ziel ist, dass Menschen mit Seh- oder Hörproblemen, motorischen Einschränkungen oder anderen Beeinträchtigungen die Webseite genauso gut nutzen können wie andere Menschen.
Wer braucht eine barrierefreie Webseite?
Gemäß §12a des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sind öffentliche Stellen des Bundes verpflichtet, ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Die geltenden Anforderungen sind in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) definiert.
Eine Übergangsfrist zur Umsetzung besteht nicht mehr. Die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik überwacht periodisch, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an Barrierefreiheit Genüge tragen.
Wer braucht ab 2025 eine barrierefreie Webseite?
Welches Gesetz schreibt die Barrierefreiheit von Webseiten vor?
In der EU-Richtlinie 2016/2102 wurde im europäischen Parlament über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen beschieden. Auf Bundesebene, also in Deutschland, wurde diese EU-Richtlinie im Juli 2018 im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und im Mai 2019 mit der aktualisierten Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) umgesetzt.
Die BITV 2.0 orientiert sich an den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf dem Level AA, die spezifische Richtlinien und Kriterien für die Barrierefreiheit von Webinhalten bereitstellen.
Was ist BITV 2.0?
Der Begriff BITV 2.0 beschreibt die aktualisierte Form der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung. Die ursprüngliche Form der BITV wurde 2011 veröffentlicht, im Mai 2019 fand eine Aktualisierung auf BITV 2.0 statt. Die BITV 2.0 übernimmt die WCAG 2.1 als Grundlage und konkretisiert die Anforderungen speziell für den deutschen Rechtsraum.
Was sind die WCAG?
Der Begriff WCAG steht für Web Content Accessibility Guidelinies. Es handelt sich um Richtlinien, welche vom Word Wide Web Consortium (W3C) entwickelt wurden. Diese Richtlinien bilden die technischen Grundpfeiler des Standards für barrierefreie Webinhalte. Die nach aktueller Rechtslage sind die WCAG 2.1 Bestandteil der Europäischen Norm EN 301 549, wobei die WCAG 2.2 im Entwurf bereits veröffentlicht sind. Mit der Version 2.2 wird die WCAG um neue Richtlinien und Erfolgskriterien ergänzt. Sobald die WCAG 2.2 verpflichtender Bestandteil der Barrierefreiheitsanforderungen sind, werden wir den Hinweis hier entsprechend ergänzen.
Wie stehen WCAG, EU-Gesetz und BITV 2.0 im Zusammenhang?
Die Anforderung zur barrierefreien Gestaltung von Anwendungen (Websites, Apps, etc) für öffentliche Stellen basiert auf der EU-Richtlinie 2016/2102. Innerhalb dieser EU-Richtlinie werden die allgemeinen Anforderungen an barrierefreie Anwendungen genannt. Diese sind Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Diese Anforderungen können in der Norm EN 301 549 (Barrierefreiheitsanforderungen für die öffentliche Beschaffung von IKT-Produkten und -Dienstleistungen in Europa) anhand prüfbarer Erfolgskriterien nachvollzogen werden. Die EN 301 549 bezieht sich wiederrum auf die WCAG, die Web Content Accessibility Guidelines. Die aktuell gültige Fassung stellen die WCAG 2.1 dar. Die BITV 2.0 gibt unter §3 als anzuwendende Standards einen Verweis auf die harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Ich arbeite bei einer städtischen Einrichtung. Könnt ihr mir helfen?
Ja, das können wir! Wir sind mit den Herausforderungen von städtischen Einrichtungen / Kommunen bestens vertraut. Wir wissen, dass die Herausforderung nicht nur die Webseiten-Barrierefreiheit an und für sich, sondern auch technische Fragestellungen beinhaltet. Darüber hinaus sind teilweise mehrere Kollegen mit der Erstellung von PDF-Dokumenten betraut, welchen wiederum die Notwendigkeit (und der Mehraufwand) zur Erstellung von barrierefreien PDF-Dokumenten vermittelt werden muss.
Wenn Du also bei städtischen Einrichtung tätig bist und Du die Aufgabe erhalten hast, Dich mit der digitalen Barrierefreiheit auseinander zu setzen, dann melde Dich gerne! Gemeinsam finden wir einen Weg, wie wir Dir Deinen Einstieg in die Thematik erleichtern oder Dir als starker Wegbegleiter mit BITV-Prüfung und umfangreicher Beratung zur Seite stehen.
Was sind assistive Technologien?
Assistive Technologien verbessern die Nutzung oder ermöglichen die allgemeine Bedienbarkeit von zum Beispiel Internetangeboten für Menschen mit Beeinträchtigungen. Als Beispiel lassen sich hier Bildschirmleseprogramme, Farberkennungs- oder Vergrößerungssoftware für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen und Sprachsteuerungssoftware für motorisch eingeschränkte Personen nennen. Auch Untertitel und Transkriptionen von Videoinhalten gelten als assistive Technologien, welche Menschen mit Hörbeeinträchtigungen helfen, Inhalte zu konsumieren.
Eine barrierefreie Webseite unterstützt und berücksichtigt diese Technologien, sodass eine unterbrechungsfreie Nutzung von Webinhalten für Menschen mit motorischen, sensorischen, kognitiven oder sprachlichen Beeinträchtigungen möglich ist.
Was ist das Zwei-Sinne-Prinzip?
Das Zwei-Sinne-Prinzip ist ein Konzept der digitalen Barrierefreiheit das darauf abzielt, dem Nutzer Informationen auf mindestens zwei unterschiedlichen „Sinnes-Ebenen“ bereitzustellen. Konkret heißt es, dass beispielsweise Textinhalte nicht nur visuell, sondern auch akustisch bzw. für Screenreader lesbar zur Verfügung gestellt werden. Auf visueller Ebene, zum Beispiel bei Bild- oder Videoinhalten, ermöglichen Alternativtexte oder Untertitel den Informationszugang auch für im Sehvermögen beeinträchtigte oder blinde Personen.
Durch die Berücksichtigung des Zwei-Sinne-Prinzips können Webseiten und digitale Inhalte so gestaltet werden, dass sie für eine große Bandbreite an Menschen zugänglich sind. Zwar sind durch Einhaltung des Prinzips nicht sämtliche Barrieren beseitigt. Doch die Berücksichtigung schafft einen deutlichen Gewinn im Bereich der Benutzerfreundlichkeit.
Was ist eine Erklärung zur Barrierefreiheit?
Die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ beschreibt eine Erklärung, also einen Text auf Websites, der Auskunft über den aktuellen Stand der Barrierefreiheit der jeweilig besuchten Website gibt. Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss in einem barrierefreien, maschinenlesbaren Format erstellt und von jeder Seite der Website erreichbar sein. In der Praxis wird dies mit Anbringung im Header und/oder Footer-Bereich von Websites erreicht.
Was genau die Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten muss geht aus §12b des Behindertengleichstellungsgesetzes hervor.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/BJNR146800002.html
Die Erklärung zur Barrierefreiheit gibt an, welche Teile der Website nicht oder nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind und nennt die jeweiligen Gründe. Wenn vorhanden, werden barrierefreie Alternativen zum Konsum der nicht barrierefrei gestalteten Inhalte genannt. Außerdem muss jede Erklärung zur Barrierefreiheit eine barrierefreie Kontaktaufnahmemöglichkeit beinhalten, um Barrieren zu melden. Diese Kontaktaufnahmemöglichkeit wird auch „Feedback-Mechanismus genannt“. Die öffentliche Stelle ist angehalten, auf derartige Anfragen oder Mitteilungen innerhalb eines Monats zu antworten. Darüber hinaus muss jede Erklärung zur Barrierefreiheit einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren und eine Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthalten.
Was ist ein Feedback-Mechanismus?
Der Feedback-Mechanismus beschreibt die Funktion einer Website, eine Barriere zu melden. Diese Funktion bzw. der Feedback-Mechanismus muss barrierefrei gestaltet sein und von jeder Seite einer Website zugänglich sein. In der Praxis wird dies durch die Anbringung im Header oder Footer einer Website erreicht.
Was ist eine Durchsetzungsstelle?
Die Durchsetzungsstellen kommen zum Einsatz, wenn durch den Feedback-Mechanismus gemeldete Barrieren nicht oder nicht in dem dafür vorgesehenen Zeitraum beseitigt werden. Erfolgt bei Nutzung des Feedback-Mechanismus keine oder nur eine unzureichende Rückmeldung der öffentlichen Stelle an den Nutzer, so kann sich der Nutzer an die Durchsetzungsstelle von Bund und Ländern wenden. Durchsetzungsstellen werden auch Schlichtungsstellen oder Ombudsstellen genannt.
Was ist ein Durchsetzungsverfahren?
Ein Durchsetzungsverfahren kann angestrebt werden, wenn sechs Wochen nach Meldung einer Barriere durch den Feedback-Mechanismus keine oder nur eine unzureichende Rückmeldung erfolgt ist. Innerhalb eines Durchsetzungsverfahrens kontaktiert die jeweilig zuständige Durchsetzungsstelle die betroffenen, öffentlichen Stelle und erarbeitet gemeinsam eine Lösung zur Beseitigung der gemeldeten Barriere.
Kann ich eine bestehende Website barrierefrei umsetzen?
Diese Frage kann leider nicht pauschal beantwortet werden. Je nachdem, welcher Inhalt auf einer Website zur Verfügung gestellt wird, kann eine barrierefreie Umsetzung ganz oder in Teilen erfolgen. Neben den Inhalten der Website sind das System bzw. die Umgebung der Website im Detail zu betrachten.
Ich habe ein Plugin für Barrierefreiheit installiert. Ist das ausreichend?
Immer mehr Anbieter versprechen mit der einmaligen Installation von Plugins ein Plus an Barrierefreiheit. Je nach Ausgestaltung können Kontraste besser kenntlich, Schriftgrößen verändert oder weitere, für Menschen mit Beeinträchtigung durchaus hilfreiche Funktionen, hinzugeschaltet werden. Oftmals beschränken sich diese Plugins jedoch auf optische Anpassungen. Zwar sind diese für einzelne Personengruppen durchaus hilfreich, es handelt sich jedoch keineswegs um eine Gesamtlösung zur Barrierefreiheit. Eine barrierefreie Website ist nicht nur optisch, sondern auch technisch barrierefrei. Maßgeblich sei hier der technische Aufbau bzw. die Gliederung einer Website genannt, welche z.B. bei der Nutzung von Screenreadern unabdingbar ist. Die Antwort auf die vorgegangene Frage lautet demnach: Nein, nur mit Installation eines dafür vorgesehenen Plugins kann keine vollumfängliche Barrierefreiheit erreicht werden.
Was ist unter „leichter Sprache“ zu verstehen?
Unter „leichter Sprache“ ist eine einfache Form der Deutschen Sprache zu verstehen. Die Nutzung von kurzen Sätzen, wenigen Nebensätzen und einfachen Wörtern sind Bestandteile der „leichten Sprache“. Dabei ist der Begriff „Leichte Sprache“ nicht geschützt, es gibt also kein „richtig“ oder „falsch“ . Das „Netzwerk Leichte Sprache e.V.“ und deren Regelungen sind ein sehr guter Anhaltspunkt, wenn man sich mit der Umsetzung von Texten in leichter Sprache mehr befassen möchte: https://www.leichte-sprache.org/